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Neue Mehrwegangebotspflicht für Take-Away-Speisen und To-Go-Getränke tritt in Kraft

Bild vom Geschäftsstellenleiter Martin Schulze
Geschäftsstellenleiter Martin Schulze

Ab dem 1. Januar 2023 tritt mit einer Änderung des Verpackungsgesetzes eine Mehrwegangebotspflicht in Kraft. Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen müssen dann neben Einweg-verpackungen auch eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer sein darf, als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung. Martin Schulze von der Geschäftsstelle Umwelt Unternehmen erläutert die zentralen Punkte des neuen Mehrweggebots.

Wen und was betrifft die Gesetzesänderung?
Alle Gastronomie-Betriebe, die Take-Away-Essen und To-Go-Getränke verkaufen, also z. B. Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen oder Imbisse, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern anzubieten. Die Angebotspflicht gilt darüber hinaus auch für Caterer, Lieferdienste und Supermärkte mit Essenstheken oder Salatbars. Eine Ausnahme gibt es für kleine Gastronomie-Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche: Sie können Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen und sollen ihre Kundschaft ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können von den zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Mitglied im Bündnis für Mehrweg: Jens Knauer vom EDEKA-Center Roter Sand Knauer präsentiert verschiedene Mehrweglösungen.

Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, um die Mehrwegangebotspflicht zu erfüllen?
Unternehmen können ein eigenes Mehrwegsystem mit Mehrweg-Kunststoffgefäßen, Glas- oder Keramikgeschirr einführen, sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen oder gemeinsam mit anderen Unternehmen ein Verbundsystem aufbauen. Die Rückgabe des Geschirrs kann dabei beispielsweise über ein Pfandsystem organisiert werden. Am Beispiel des Gastronomiebetriebs El Mundo haben wir in unserem Schulungsfilm die Nutzung von wiederverwendbarem Poolgeschirr als umweltfreundlicher Alternative im Außerhaus-Verkauf dargestellt.

Sind Unternehmen verpflichtet, mitgebrachte Gefäße befüllen?
Unternehmen, die eigene Mehrweglösungen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, Gefäße der Kundschaft zu befüllen, auch wenn dies im Sinne der Ressourcenschonung sicherlich sinnvoll wäre. Bei mitgebrachten Gefäßen sind die Kunden für die Eignung des Gefäßes verantwortlich. Die Gastronomie-Betriebe tragen wiederum die Verantwortung dafür, dass keine Kontaminationen durch Keime aus den Fremdgefäßen entstehen. In unseren Schulungsfilmen haben wir die Anforderungen an die Hygiene im Zusammenhang mit Mehrweg dargestellt. Bringt der Kunde z.B. verschmutzte Gefäße mit, so sollten Sie in jedem Fall die Befüllung der Gefäße ablehnen. Alternativ können Unternehmen hier Behälter aus dem Mehrweg-System anbieten.

Veranstaltungs-Tipp:
Im Rahmen der Bremer Messe GASTRO IVENT stellt Martin Schulze am 28. Januar + 30. Januar 2023 in Halle 7 auf der Coffee Style Bühne in einem Vortrag vor, was es bei der Umsetzung des Mehrweggebots zu beachten gibt, wie der rechtliche Rahmen auf Bundes- und Landesebene aussieht und wie die Umsetzung in Bremen und Bremerhaven erfolgen soll. Nele Feldkamp von RENN.nord gibt zudem eine ergänzende Einführung in die Webseite www.plastikfreie-unternehmen.de.