Am 20. Juni 2019 ist die neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten, die für zahlreiche Betreiber bestimmter Feuerungsanlagen mit neuen Pflichten verbunden ist. Für betroffene Anlagenbetreiber ist dies z. B. mit neuen Anzeige-; Mess-; Aufzeichnungs-; Nachweis- und Aufbewahrungspflichten etc. verbunden.
Die neue Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 der 44. BImSchV für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
• genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (= mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
• genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (= mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
• gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
Die 44. BImSchV bringt vielfältige Änderungen auch in Bezug auf die Grenzwerte. Betroffen sind dabei neben BHKW-Anlagen eine Vielzahl weiterer Anlagentypen.
Alle Informationen finden Sie auf der Webseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.